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Besonderheiten des Art. 14 GG



Aufgaben:

1.) Aus welchem Grund hat das BVerfG das Staatshaftungsgesetz vom 26.6.1981 als verfassungswidrig aufgehoben?

2.) Wie kann man den Begriff "Staatshaftungsrecht" ganz allgemein umschreiben?

3.) Wie kann man die wesentlichen staatshaftungsrechtlichen Anspruchsnormen grob systematisieren?

4.) Beschreiben Sie den Schutzbereich des verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriffs.

5.) Welchem Aufbau folgt die Prüfung eines Verstoßes gegen Art. 14 I 1 GG?

6.) Was versteht man unter dem "Verbot der Substanzentleerung"?

7.) Wie ist das Verhältnis zwischen Inhalts- und Schrankenbestimmung, Legal- und Administrativenteignung?

8.) Wie lässt sich die BGH-Rechtsprechung zum Enteignungsrecht - wie sie vor der Naßauskiesungsentscheidung des BVerfG bestand - zusammenfassen?

9.) Was besagt(e) die Formulierung "dulde und liquidiere"?

10.) Genügen salvatorische Klauseln nach der neueren Rspr. des BVerwG der Junktim-Klausel?



Lösungen:

1.) Weil dem Bund die Gesetzgebungskompetenz gefehlt hat.

2.) Das Staatshaftungsrecht umfasst diejenigen geschriebenen und ungeschriebenen Normen, die einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich, Unterlassung oder Beseitigung wegen eines hoheitlichen Handelns (Tuns oder Unterlassens) zum Gegenstand haben.

3.) Die wesentlichen staatshaftungsrechtlichen Anspruchsnormen lassen sich einteilen in:
- Enteignungsansprüche, also Ansprüche, die an einen Eingriff in eine von der Eigentumsgarantie des Art. 14 I 1 GG geschützte Rechtsposition anknüpfen,
- Deliktische- und Erstattungsansprüche, also solche, deren Anknüpfungspunkt das rechtswidrig schuldhafte Tun eines Hoheitsträgers (Amtshaftung) oder eine ungerechtfertigte Vermögensverschiebung (ungerechtfertigte Bereicherung) ist,
- Unterlassungs- und (Folgen-) Beseitigungsansprüche, also Ansprüche, die nicht den finanziellen Ausgleich (Schadensersatz, Entschädigung, Erstattung), sondern das Rückgängigmachen (Naturalrestitution) oder das künftige Unterlassen bestimmten hoheitlichen Unterlassens zum Gegenstand haben.

4.) Der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff umfasst grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte des Privatrechts, neben dem bürgerlich-rechtlichem Eigentum an (beweglichen und unbeweglichen) Sachen also auch dingliche und sonstige vermögenswerten Rechte. Schließlich werden selbst auf öffentlichem Recht beruhende vermögenswerte Rechte in den verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff einbezogen, allerdings nur, wenn sie auf eigener Leistung beruhen.

5.) I. Eingriff in den Schutzbereich
II. Art und Weise der eigentumsrelevanten Regelung (Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 I 2 GG; Legalenteignung nach Art. 14 III 2 GG; Administrativenteignung nach Art. 14 III 2 GG)
III. Schranken- und Inhaltsbestimmung (Verbot der Substanzentleerung; Gleichbehandlungsgebot Art. 3 I GG; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz)

6.) Eine verfassungswidrige Substanzentleerung des Eigentums kommt nur dann in Betracht, wenn eine neue Inhaltsbestimmung dazu führt, daß dem Eigentum die zentralen Merkmale der Privatnützigkeit und grundsätzlichen Verfügungsbefugnis verloren gehen, wenn es quasi zur "leeren Hülle" verkümmert.

7.) Das BVerfG betont, daß es sich bei der Inhalts- und Schrankenbestimmung, Legalenteignung und Administrativenteignung jeweils um eigenständige Rechtsinstitute handelt, die verfassungsmäßig jeweils unterschiedlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen unterworfen sind.
Gründe: Eigentumsentzug tritt bei Legal- und Administrativenteignung zu unterschiedlichen Zeitpunkten ein (Legalenteignung: mit Inkrafttreten des Gesetzes; Administrativenteignung: erst mit administrativen Umsetzungsakt). Die Rechtsschutzmöglichkeiten sind verschieden (Legalenteignung: Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz, Administrativent
eignung: Widerspruch und Anfechtungsklage).

8.) Die Unterscheidung zwischen Inhalts- und Schrankenbestimmung einerseits und Enteignung andererseits war durch die gleichheitswidrige Auferlegung eines Sonderopfers gekennzeichnet.

9.) Bei rechtswidrigen Eingriffen war der Betroffene nicht gehalten, die Eigentumsbeeinträchtigung durch Inanspruchnahme der Verwaltungsgerichte abzuwehren. Vielmehr hatte er ein Wahlrecht; er konnte den Eingriff hinnehmen und Entschädigung verlangen.

10.) Nein. Denn die Junktim-Klausel will den Gesetzgeber im Sinne einer Warnfunktion gerade dazu anhalten, sich im Zeitpunkt des Erlasses eines Gesetzes bewusst zu machen und selbst festzulegen, ob er eine Enteignung regelt und deshalb auch deren Entschädigung regeln muss. Der Gesetzgeber darf nicht bewusst unentschieden lassen, unter welchen Voraussetzungen er eine Enteignungsentschädigung gewähren will.





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