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Wahlrecht und deutsche Staatsbürgerschaft



Aufgaben:

1.) Welche Gründe sprechen für eine Beschränkung des Begriffs „Volk“ im Sinne von Art. 20 II 1 / 2 GG auf das „Deutsche Volk“?

2.) Welche Bedeutung hat die deutsche Staatsangehörigkeit mit Blick auf das Wahlrecht?

3.) Definieren Sie das „Homogenitätsgebot“!

4.) Wer ist Träger der Staatsgewalt in den Ländern?

5.) Welche Ausländern besitzen das aktive und passive Wahlrecht auf kommunaler Ebene?



Lösungen:

1.) Das Grundgesetz hat in mehreren Vorschriften deutlich kundgetan, dass nur das „Deutsche Volk“ als Subjekt und Träger der Staatsgewalt in Betracht kommt: Nach der Präambel hat sich das Deutsche Volk „kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben“. Die Präambel umreißt außerdem den personalen Geltungsbereich der Verfassung: „Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.“ Art. 146 GG bestimmt, dass „dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt“, seine Geltung an dem Tage verliert, „an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist“. Gem. Art. 1 II GG bekennt sich das Deutsche Volk „zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt“. Art. 33 I / II GG gewährleistet jedem Deutschen in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. Nach Art. 56 GG und Art. 64 II GG schwören der Bundespräsident und die Mitglieder der Bundesregierung, ihre Kraft dem Wohle des deutschen Volks zu widmen. Ebenso enthält Art. 116 GG, der die Eigenschaft als Deutscher auf die sogenannten Statusdeutschen erstreckt, seinen Sinn erst dadurch, dass der Träger der deutschen Staatsgewalt im Ausgangspunkt durch die Gesamtheit der deutschen Staatsangehörigen zu definieren ist.

2.) Die deutsche Staatsangehörigkeit ist Ausdruck einer „politischen Schicksalsgemeinschaft“, die das Schicksal des Staatsbürgers unlösbar mit Leben und Schicksal des Staates verknüpft, dessen Teil er ist. Der Staatsbürger ist es, der den Staat nicht nur trägt und legitimiert, und den mit seinem Land mehr verbindet als der bloße Wohnsitz. Ihn allein trifft das volle Risiko einer falschen Wahlentscheidung; er kann sich nicht wie der Ausländer in sein Heimatland zurückziehen, wenn ihm das selbstgewählte Regime nicht mehr gefällt oder unerträglich wird. Der Staatsbürger hat für die Taten seines Systems einzustehen, und deshalb räumt ihm und nicht dem Ausländer Art. 20 IV GG das Widerstandsrecht ein. Andererseits hat der Staat gegenüber seinen Bürgern besondere Schutz- und Fürsorgepflichten, und dieser unlösbare Zusammenhang von staatsbürgerlichen Rechten und staatsbürgerlichen Pflichten kommt in Art. 33 I GG beispielhaft zum Ausdruck (H.H. Rupp, ZRP 1989, 363 ff. / 365).

3.) Prinzipiell sind die Länder in ihrer Eigenschaft als Staaten in der Ausgestaltung ihrer Verfassungen frei. Art. 28 I 1 GG verlangt allerdings zur Sicherung eines Mindestmaßes an Homogenität – als Basis eines gedeihlichen Miteinanders zwischen den einzelnen Gliedstaaten und dem Zentralstaat –, dass die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des GG entspricht.

4.) Auch die den Bundesländern zukommende Staatsgewalt kann gemäß Art. 20 II GG, Art. 28 I 1 GG nur von denjenigen getragen werden, die Deutsche im Sinne des Art. 116 I GG sind. Insofern tritt der territorial begrenzte Verband der im Bereich des jeweiligen Landes lebenden Deutschen, das (Landes-) Volk, als Legitimationssubjekt an die Stelle des Staatsvolkes der Bundesrepublik Deutschland oder – wie etwa bei der Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene und der Ausführung von Bundesgesetzen – an seine Seite (BVerfGE 83, 37 ff. / 53).

5.) Art. 28 I 3 GG sieht mittlerweile ein kommunales Wahlrecht für Bürger der Europäischen Union vor. Die Vorschrift setzt die Vorgaben des Art. 8b EGV um. Nähere Bestimmungen über das aktive und passive Wahlrecht der EU-Bürger enthält die Richtlinie 94 / 80 / EG vom 19.12.1994, die bis zum 1.1.1996 in nationales Recht umgesetzt sein musste.




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