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Wahlrechtsgrundsätze



Aufgaben:

1.) Welches Wahlsystem wird vom BWahlG vorgeschrieben?

2.) Was bezweckt die in § 6 VI BWahlG geregelte „Fünf- Prozent-Sperrklausel“?

3.) Wie kommen sog. „Überhangmandate“ zustande?

4.) Definieren Sie den Grundsatz der Gleichheit der Wahl!

5.) Unter welchen Voraussetzungen sind Abweichungen vom Grundsatz der gleichen Wahl zulässig?

6.) Was besagt der Grundsatz der geheimen Wahl?

7.) Verstößt das Verfahren der Briefwahl gegen den Grundsatz der geheimen Wahl?



Lösungen:

1.) Das BWahlG hat sich für eine Kombination aus Verhältnis- und Personenwahl entschieden (sog. „personalisierte Verhältniswahl“; vgl. § 1 I 2 BWahlG). Die Hälfte aller Abgeordneten des Bundestages (328 von 656) werden in den (Einpersonen-)Wahlkreisen nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt (Erststimme), die andere Hälfte aufgrund von Landeslisten nach Maßgabe der Prinzipien der Verhältniswahl (Zweitstimme).

2.) § 6 VI 1 BWahlG bestimmt, dass bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten nur solche Parteien berücksichtigt werden, die mindestens fünf vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben. Diese Regelung verfolgt den Zweck, die Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung zu sichern und die durch das „Aufkommen von Splitterparteien“ erzeugte staatspolitische Gefahr für die Demokratie abzuwehren. Vor dem Hintergrund der negativen Erfahrungen während der Periode der Weimarer Republik soll sie vor allem stabile Mehrheiten gewährleisten und dadurch die Regierungsbildung erleichtern.

3.) Die sog. „Überhangmandate“ kommen zustande, wenn die Zahl der von den Kandidaten einer Partei in einem Land errungenen „Direktmandate“ in den Wahlkreisen die Zahl der Sitze übersteigt, die dieser Partei aufgrund ihres Zweitstimmenanteils zustehen (vgl. § 6 V 1 BWahlG). Gem. § 6 V 2 BWahlG erhöht sich in einem solchen Fall die gesetzlich vorgeschriebene Gesamtzahl der Sitze (z.Zt. 656) um die Unterschiedszahl. Ein Ausgleich zugunsten der anderen Parteien findet nach Maßgabe des BWahlG nicht statt.

4.) Der Grundsatz der „gleichen Wahl“ gewährleistet zunächst die Gleichheit des Zählwertes der abgegebenen Stimmen. Daneben verlangt er – jedenfalls im Rahmen des geltenden Systems der personalisierten Verhältniswahl (§ 1 I BWahlG) – prinzipiell die Gleichheit des Erfolgswertes. Alle Wähler sollen mit ihrer Stimme den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis haben. Der Grundsatz der „gleichen Wahl“ steht in engem Zusammenhang mit dem demokratischen Prinzip im egalitären Sinn einer formalen Gleichheit und ist deshalb selbst in einem streng formalen Sinn zu verstehen.

5.) Abweichungen der Wahlrechtsgestaltung von der gebotenen formalen Gleichheit sind nur in ganz engen Grenzen zulässig und müssen stets durch zwingende sachliche Gründe gerechtfertigt sein. Als ein Grund von hinreichend zwingendem Charakter, der Differenzierungen bei der Wahlrechtsgleichheit im System der Verhältniswahl legitimiert, ist in der Rechtsprechung des BVerfG wiederholt die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung angesehen worden („Fünf-Prozent-Sperrklausel“).

6.) Geheime Wahl bedeutet, dass bei der Stimmabgabe niemand außer dem Wähler selbst Kenntnis vom Inhalt der Wahlentscheidung nehmen kann. Sie ist notwendig verbunden mit der freien Wahl. Darüber hinaus schützt sie auch die Entscheidungsfreiheit des Abgeordneten vor „Gegenleistungsforderungen“ der Wähler.

7.) Nach Auffassung des BVerfG ist das Verfahren der Briefwahl in der Ausgestaltung, die es im BWahlG und der BWO gefunden hat (§ 36 BWahlG i.V.m. § 66 BWO), mit dem Grundsatz der geheimen Wahl vereinbar. Dem Wahlberechtigten ist es bei der Briefwahl zwar weitgehend selbst überlassen, für das Wahlgeheimnis und die Wahlfreiheit Sorge zu tragen. Jedoch ist er gesetzlich verpflichtet, den Stimmzettel selber unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu legen (§ 66 III 1 BWO); außerdem hat er eidesstattlich zu versichern, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat (§ 36 II 1 BWahlG; § 66 I 1 BWO).






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