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Marktbeherrschung
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Aufgaben:
1.) Wie Prüfen Sie das Tatbestandsmerkmal der „Marktbeherrschung“ des § 19 GWB?
2.) Beschreiben Sie das Vorgehen bei der Prüfung einer „überragenden Marktstellung i.S.d. § 19 Abs.2, S.2 GWB!
3.) Stellen Sie kurz dar, inwiefern in der Gewährung von Preisnachlässen durch ein marktbeherrschendes Unternehmen eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung i.S.d. §19 Abs.4 Nr.1 GWB gesehen werden kann!
4.) Nennen Sie einen sachlichen Grund, der eine Preis – oder Konditionenspaltung nach § 19 Abs.4, Nr.3 rechtfertigen kann!
5.) Wie ermitteln Sie den Einstandspreis eines Produkts i.S.d. § 20 Abs.4, S.2 GWB?
6.) Zeigen Sie kurz auf, inwiefern sich eine Rechtfertigung für ein nicht nur gelegentliches Angebot eines Produkts aus produktbezogenen Umständen ergeben kann!
7.) Wie ist der Begriff des Boykotts in § 21 Abs.1 GWB zu definieren?
Lösungen:
1.) Die Prüfung einer Marktbeherrschung erfolgt zweistufig. Zunächst ist der relevante Markt zu bestimmen. Danach ist unter Berücksichtigung der Definition des § 19 Abs. 2 GWB sowie der Vermutung der § 19 Abs. 3 GWB die Marktbeherrschung zu prüfen.
2.) Die Überragende Marktstellung ist anhand einer Gesamtbetrachtung der auf dem relevanten Markt herrschenden Wettbewerbsverhältnisse zu bestimmen. § 19 Abs.2 Nr.2 nennt (nicht abschließend) Kriterien, die im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen sind, wie Marktanteile des Unternehmens, Finanzkraft, Flexibilität der Produktion...(vgl. Gesetzeswortlaut). Das Vorliegen eines oder mehrerer dieser Kriterien begründet ein starkes Indiz für eine überragende Marktstellung des Unternehmens.
3.) Eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung ist anzunehmen, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen, das Waren oder Dienstleistungen anbietet seinen Abnehmern dauerhaft Preisnachlässe gewährt, die den ausschließlichen Bezug bei ihm belohnen. Dieses Verhalten führt dazu, dass das marktbeherrschende Unternehmen seine Abnehmer durch die Rabatte derart an sich bindet, dass die Marktzutrittschancen für andere Anbieter, die solche Preisnachlässe nicht gewähren können erheblich beeinträchtigt werden
4.) Ein sachlicher Grund für die Differenzierung stellen z.B. höhere Produktionskosten für das zu ungünstigeren Konditionen vertriebene Produkt dar, denn es kann nicht Sinn und Zweck des § 19 Abs.4 Nr.3 sein, dass marktbeherrschende Unternehmen ihre Produkte unter dem Selbstkostenpreis vertreiben oder sich gänzlich aus dem Markt zurückziehen müssen.
5.) Zur Ermittlung des Einstandspreises sind von dem Preis der Ware, also dem Listenpreis, Rabatte, Skonti, umsatzbezogene Vergütungen und sonstige warenbezogene Zuwendungen, die ihren Ursprung in dem Kaufvertrag zwischen Lieferant und Abnehmer haben abzuziehen. Gemeinkosten, wie z.B. Lagerkosten oder Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.
6.) Bei produktbezogenen Umständen ergibt sich eine sachliche Rechtfertigung aus bestimmten Eigenschaften des unter Einstandspreis angebotenen Produkts. So ist es bei schnell verderblichen Produkten ( z.B. Lebensmitteln ), oder bei Produkten, die aufgrund rasch fortschreitender technischer Entwicklung schnell zu veralten drohen( z.B. Computerkomponenten ), gerechtfertigt diese Produkte, auch dauerhaft unter Einstandspreis anzubieten, wenn sie bei einer anderen Preisstrategie überhaupt nicht absetzbar wären.
7.) Boykott i.S.d. § 21 Abs.1 GWB ist die Aufforderung zu einer Liefer- oder Bezugssperre in der Absicht bestimmte Unternehmen unbillig zu beeinträchtigen. Die Liefer- und Bezugssperre kann sich auf jede Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr beziehen
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