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Grundlagen Kartellrecht



Aufgaben:

1.) Welche Verbotstatbestände nennt § 1 GWB?
2.) Worauf müssen die in § 1 GWB beschriebenen Verbotstatbestände gerichtet sein?
3.) Was versteht man unter funktionsnotwendigen Nebenabreden, was unter einem selektiven Vertriebssystem?
4.) Welche gesetzlichen Ausnahmen vom Kartellverbot gibt es?
5.) Was versteht man unter einer Gruppenfreistellungsverordnung?
6.) Welches sind die Rechtsfolgen des Kartellverbots?


Lösungen:

1.) § 1 GWB enthält drei Verbotstatbestände: das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen zwischen Unternehmen, das Verbot wettbewerbsbeschränkender Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und das Verbot der Wettbewerbsbeschränkung durch abgestimmte Verhaltensweisen.
2.) Die Verbotstatbestände müssen eine Wettbewerbsbeschränkung bewirken oder bezwecken.
3.) Funktionsnotwendige Nebenabreden sind solche Vereinbarungen, die zur Durchführung einer, kartellrechtlich unbedenklichen, Hauptvereinbarung notwendig sind. Ein selektives Vertriebssystem besteht dann, wenn sich der Hersteller eines Produkts die Händler, durch die das Produkt an die Endverbraucher vertrieben wird, aussucht und ein Vertrieb nur über die ausgesuchten Hersteller stattfindet.
4.) Gesetzliche Ausnahmen vom Kartellverbot des § 1 GWB finden sich in § 2 GWB, wonach Wettbewerbsbeschränkungen, die mit bestimmten Vorteilen verbunden sind, vom Kartellverbot freigestellt werden, in § 3 GWB, der Vereinbarungen zum Wohl von kleinen oder mittelgroßen Unternehmen aus dem Anwendungsbereich des § 1 GWB ausnimmt, sowie in §§ 28 und 30 GWB, die Ausnahmen für bestimmte Wirtschaftsbereiche beinhalten.
5.) Gruppenfreistellungsverordnungen sind Verordnungen i.S.d. § 249 EGV. Sie werden vom Europarat oder von der Kommission der europäischen Union erlassen und gelten unmittelbar in den Mitgliedsstaaten der EU. Sie sind von den nationalen Gerichten anzuwenden. Gruppenfreistellungsverordnungen stellen bestimmte Gruppen von Vereinbarungen vom Verbot wettbewerbswidriger Vereinbarungen oder Beschlüsse des Art. 81 EGV frei. Wegen § 2 Abs.2 GWB sind die Vereinbarungen, die Gegenstand der Gruppenfreistellungsverodnung sind auch vom Kartellverbot des § 1 GWB ausgenommen.
6.) Ein Verstoß gegen § 1 GWB ist nach § 134 BGB nichtig. Die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen richtet sich nach § 139 BGB. Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche richten sich nach § 33 GWB. Die Kartellbehörde hat die Möglichkeit der Untersagungsverfügung nach § 32 GWB die Möglichkeit der Verhängung eines Bußgeldes.



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