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Sachenrecht



Aufgaben:

1.) Was sind Sachen im Rechtssinne?


2.) Kann der Dieb einer Sache deren Besitzer sein?


3.) Wie wird das Eigentum an einer beweglichen Sache im Normalfall übertragen?


4.) Beschreiben Sie bitte, wie eine Sicherungsübereignung sachenrechtlich funktioniert.


5.) Wäre es rechtlich möglich, das Eigentum an einer Sache von jemandem zu erwerben, der diese Sache zuvor gestohlen hat?


6.) Nennen Sie die Voraussetzungen eines Herausgabeanspruchs aus § 985 BGB.


Lösungen:

1.) Sachen sind gem. § 90 BGB nur körperliche Gegenstände, also keine Forderungen oder andere Rechte wie Lizenzen, Patente u.a.

2.) Ja, denn im Gegensatz zum Eigentum, das gem. § 903 BGB die umfassende Verfügungsbefugnis über eine Sache darstellt, ist der Besitz gem. § 854 I BGB (lediglich) die tatsächliche Sachherrschaft, getragen von einem natürlichen Besitzwillen. Dies bedeutet, dass Besitz unabhängig von einem Recht bestehen kann.

3.) Im gesetzlichen Normalfall nach § 929 S. 1 BGB ist die Einigung von Veräußerer und Erwerber über den Eigentumsübergang und die Übergabe der Sache erforderlich.

4.) Die Sicherungsübereignung wird mit Hilfe des sog. Besitzkonstitut, § 930 BGB, vollzogen. Dabei wird die Übergabe der Sache dadurch ersetzt, dass der Veräußerer mit dem Erwerber ein sog. Besitzmittlungsverhältnis gem. § 868 BGB vereinbart. Ein typisches Besitzmittlungsverhältnis ist die Verwahrung einer Sache. Speziell bei der Sicherungsübereignung besteht das Besitzmittlungsverhältnis in einer Treuhandvereinbarung zwischen Veräußerer und Erwerber.

5.) Grundsätzlich ist ein sog. gutgläubiger Erwerb des Eigentums von einem Nichteigentümer möglich, §§ 932 ff BGB. Vorausgesetzt wird allerdings in jedem Fall, dass der Erwerber hinsichtlich der wahren Eigentumsverhältnisse gutgläubig ist. Dieses Prinzip erfährt aber eine wichtige Ausnahme in § 935 BGB, der den gutgläubigen Erwerb in Fällen des Diebstahls oder des Abhandenkommens ausschließt.

6.) Eigentum des Anspruchstellers, Besitz des Anspruchgegners, kein Recht zum Besitz für den Anspruchgegner



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