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Stellvertretung
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Aufgaben:
1.) Wo im BGB ist die Stellvertretung vor allem geregelt? Wie lassen sich die Regelungen über die Gliederung im BGB hinaus einteilen?
2.) Wie ist die Vollmachtserteilung gem. § 167 Abs. 1 BGB rechtlich zu qualifizieren?
3.) Welche rechtliche Wirkung hat eine Kündigung, die ein Vertreter ohne Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen ausspricht?
4.) Unter welchen Voraussetzungen haftet ein Vertreter nach § 179 BGB gegenüber einem Dritten unmittelbar selbst?
Lösungen:
1.) Die §§ 164 bis 166 Abs. 1 BGB beziehen sich auf alle Fälle der Stellvertretung. Ergibt sich Vertretungsmacht insbesondere aus einer Vollmacht, finden zusätzlich die §§ 166 Abs. 2 bis 176 BGB Anwendung. Die §§ 177 bis 180 BGB greifen, wenn dem Vertreter Vertretungsmacht fehlt. § 181 BGB gilt bei sog. Insichgeschäften.
2.) Es handelt sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung.
3.) Bei einseitigen Rechtsgeschäften wie der Kündigung sieht das Gesetz keinen Schwebezustand, sondern gem. § 180 Satz 1 BGB die Unwirksamkeit vor.
4.) Nach Abs. 1 muss der Vertreter unter drei Voraussetzungen entweder selbst erfüllen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung leisten: Vertragsschluss, Fehlen der Vertretungsmacht und Verweigerung der Genehmigung des Vertrages. Kannte der Vertreter das Fehlen der Vertretungsmacht nicht, muss er gem. Abs. 2 nur einen verminderten Schadensersatz leisten. Nach Abs. 3 entfällt eine Verpflichtung vollständig
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