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Willensmängel
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Aufgaben:
1.) Was ist ein sog. Scheingeschäft? Welche Rechtsfolgen zieht dieses nach sich?
2.) Welche Möglichkeiten sieht das BGB im Allgemeinen Teil zur Anfechtung von Willenserklärungen vor?
3.) Welchen Nachteil hat die Anfechtung wegen Irrtums für den Anfechtenden?
4.) Ist die Anfechtung von gem. §§ 119, 120, 123 BGB mangelhaften Willenserklärungen zeitlich unbeschränkt möglich?
5.) Was ist unter einem Vertrauensschaden zu verstehen und wie weit geht ein Anspruch auf Ersatz eines solchen Schadens?
Lösungen:
1.) Das Scheingeschäft ist in § 117 I BGB geregelt. Wenn beide Parteien des Geschäftes ihre Erklärungen nur zum Schein abgegeben haben, so ist das Geschäft nichtig. Dies gilt auch dann, wenn das Geschäft nach außen wirksam erscheint.
2.) Anfechten kann man wegen eines Inhaltsirrtums sowie eines Erklärungsirrtums gem. § 119 I BGB, wegen eines Eigenschaftsirrtums gem. § 119 II BGB und wegen arglistiger Täuschung bzw. Drohung gem. § 123 BGB.
3.) Der wegen Irrtums Anfechtende ist gem. § 122 I BGB dem Geschäftspartner zum Schadensersatz verpflichtet. Zu ersetzen ist der Schaden, den dieser erleidet, weil er auf die Gültigkeit des Geschäften vertraut hatte.
4.) Nein! In den Fällen der §§ 119, 120 BGB muss die Anfechtung gern. § 121 Abs. 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis erlangt hat. In den Fällen des § 123 Abs. 1 BGB muss die Anfechtung gem. § 124 Abs. 1 BGB binnen Jahresfrist erfolgen. Diese Frist ist der Schutzbedürftigkeit des Anfechtenden entsprechend länger.
5.) Ein Vertrauensschaden (=negatives Interesse) ist der Schaden, den jemand dadurch erleidet, dass er auf das Zustandekommen eines Geschäftes vertraut. Wer einen entsprechenden Schadensersatzanspruch hat, kann verlangen so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn er von dem Geschäft nichts gehört hätte. Begrenzt ist der Anspruch durch den Betrag des Erfüllungsinteresses.
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