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Wirkung von Verträgen



Aufgaben:

1.) Wozu sind sich Käufer und Verkäufer im Einzelnen verpflichtet?

2.) Erwirbt der Käufer einer beweglichen Sache das Eigentum am Kaufgegenstand durch den rechtswirksamen Abschluss des Kaufvertrages?

3.) Was ist eine Stück-, was eine Gattungsschuld?

4.) Was versteht man unter Konkretisierung?

5.) Was ist unter dem Leistungs-, was unter dem Erfüllungsort zu verstehen? Welche Schuldarten lassen sich in diesem Zusammenhang unterscheiden?


Lösungen:

1.) Der Verkäufer hat gemäß § 433 Abs. 1 BGB die Verpflichtung, zum einen die Kaufsache zu übergeben (§ 854 Abs. 1 BGB) und zum anderen das Eigentum an der Kaufsache zu übertragen (§§ 873 Ab7s. 1, 925 Abs. 1; § 929 S. 1 BGB). Der Käufer hat gemäß § 433 Abs. 2 BGB die Verpflichtung, zum einen den Kaufpreis zu zahlen und zum anderen die Kaufsache abzunehmen.

2.) Nein, der Übergang des Eigentums vollzieht sich (erst) durch Einigung und Übergabe der Sache, § 929 BGB. Der Kaufvertrag bildet lediglich die Verpflichtung des Verkäufers, die Sache zu übergeben und dem Käufer das Eigentum daran zu verschaffen.

3.) Eine Stückschuld liegt vor, wenn die Verpflichtung nach besonderen Merkmalen bestimmt ist, z. B. die Lieferung eines Gebrauchtwagens. Eine Gattungsschuld liegt vor, wenn die Verpflichtung nach allgemeinen Merkmalen bestimmt ist, z.B. die Lieferung eines Neuwagens.

4.) Eine Konkretisierung ist die Umwandlung einer Gattungs- in eine Stückschuld nach § 243 Abs. 2 BGB, z.B. durch das Aussondern und Bereitstellen des geschuldeten Wagens.

5.) Der Leistungsort ist der Ort, an dem der Schuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit tatsächlich handelt, z. B. eine Sache übergibt. Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem der geschuldete rechte Erfolg eintritt, z.B. die Übereignung einer Sache. Unterscheiden lassen sich Hol-, Bring- und Schickschuld. Der gesetzliche Normalfall ist die Holschuld (§ 269 Abs. 1 BGB).



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