|
Zustandekommen von Verträgen
|
Aufgaben:
1.) Wie unterscheidet man eine rechtserhebliche Willenserklärung von einer unverbindlichen Willensäußerung?
2.) Was ist eine sog. invitatio ad offerendum?
3.) Wie wird eine Willenserklärung wirksam?
4.) Wann liegt ein sog. versteckter Dissens vor? Was hat dieser zur Folge?
5.) In welcher Form müssen nach dem BGB Verträge im Normalfall geschlossen werden?
6.) Welche Regelung trifft das BGB zur Frage der Geschäftsfähigkeit?
Lösungen:
1.) Das entscheidende Kriterium ist der sog. Rechtsbindungswille. Es muss aus der Sicht des objektiven Empfängers der Erklärung alles darauf hindeuten, dass sich der Erklärende rechtlich binden wollte. Dazu ist die Erklärung auszulegen.
2.) Unter einer invitatio ad offerendum versteht man eine rechtlich nicht bindende Erklärung, mit der jemand einen anderen zu einem vertraglichen Angebot veranlassen will, z. B. eine Schaufensterauslage.
3.) Zur Wirksamkeit einer Willenserklärung sind deren Abgabe durch den Erklärenden und deren Zugang beim Empfänger erforderlich.
4.) Ein versteckter Dissens liegt gem. § 155 BGB vor, wenn sich die Vertragsparteien, ohne dass ihnen dies bewusst ist, nicht über alle wesentlichen Punkte des Vertrages geeinigt haben. Dies hat zur Folge, dass der – vermeintliche – Vertrag in dieser Form nicht rechtsgültig ist.
5.) Verträge sind im Normalfall nicht formbedürftig, können also auch z. B. mündlich oder auch durch schlüssiges Verhalten abgeschlossen werden. Der Formzwang ist im BGB die Ausnahme.
6.) Das Gesetz unterscheidet drei Möglichkeiten: Die volle Geschäftsfähigkeit, die Geschäftsunfähigkeit und die beschränkte Geschäftsfähigkeit.
|
< zurück |
weiter > |
zurück zur Startseite
|
|
|
|
|