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Besonderheiten der Unlauterkeit
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Aufgaben:
1.) Welche Arten irreführender Werbung i. S. d. § 5 UWG unterscheiden Sie?
2.) Wann ist eine Werbeangabe irreführend, aus wessen Sicht ist die Irreführung zu bestimmen?
3.) Nennen Sie die wichtigsten Fallgruppen der unwahren Werbung!
4.) Was versteht man unter einer Werbung mit Selbstverständlichkeiten?
5.) Was versteht man unter einem Preisvergleich? In welchen Fällen sind Preisvergleiche unzulässig?
6.) Wann ist ein Räumungsverkauf zulässig?
7.) In welchen Fällen kommt bei einer Werbung mit Testergebnissen Unlauterkeit in Betracht? Nehmen Sie insbesondere Stellung zur isolierten Werbung mit Testergebnissen.
Lösungen:
1.) Es können 3 Arten irreführender Werbung unterschieden werden , namentlich die unwahre Werbung die objektiv unrichtige Angaben enthält, die missverständliche Werbung , die zwar objektiv richtige Angaben enthält , die aber zur Täuschung der angesprochenen Personen über die Wirklichkeit geeignet sind und schließlich Werbung die sowohl objektiv unwahre als auch missverständliche Angaben enthält.
2.) Irreführend ist eine Angabe, wenn die mit der Angabe angesprochenen Personen sich aufgrund ihres Inhalts ein falsches Bild von der Wirklichkeit machen. Es kommt folglich nur darauf an wie die angesprochenen Personen die Werbeangaben verstehen. Darauf wie der Werbetreibende seine Werbeangaben verstanden wissen will kommt es nicht an. Folglich ist stets zu prüfen, welche Personen die Zielgruppe einer Werbeaussage sind und wie diese Personen die Werbeaussage verstehen.
3.) Eine unwahre Werbung i.S.d. § 5 UWG liegt vor wenn unrichtige Angaben über die Verfügbarkeit über die Herstellung, die Beschaffenheit oder die Herkunft, unrichtige Angaben über den Preis, die Identität des Werbenden oder seine Befähigung in der Werbung gemacht werden.
4.) In den Fällen der Werbung mit Selbstverständlichkeiten werden bestimmte Eigenschaften eines Produkts betont, von denen nur wenige Experten wissen, dass, das Vorhandensein dieser Eigenschaften bei dem Produkt also selbstverständlich ist. Die Mehrheit der Verbraucher wissen jedoch nichts von der Selbstverständlichkeit des Vorhandenseins der Eigenschaften und schließen aus ihrer Erwähnung in der Werbung deshalb, es handele sich um besondere Vorzüge gerade des beworbenen Produkts im Vergleich zu gleichartigen Produkten.
5.) Bei einem Preisvergleich wird ein höherer Altpreis einem niedrigeren Neupreis gegenübergestellt. Preisvergleiche kommen in der Form vor , dass ein Preis der ein Anbieter früher für ein Produkt verlangt hat einen niedrigeren Neupreis des selben Anbieters gegenübergestellt wird , ein Anbieter also seine eigenen Preise gegenüberstellt , aber auch in der Form , dass ein Anbieter seine Preise mit den Preisen anderer Anbieter vergleicht. Unzulässigkeit von Preisvergleichen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Verbraucher nicht klar erkennen können ob es sich bei dem angegebenen Ausgangspreis um einen früheren Eigenpreis oder den Preis eines Drittanbieters handelt und wenn der Altpreis von dem Anbieter niemals ernsthaft verlangt wurde , sondern nur angegeben wird um den Verbrauchern eine radikale Preissenkung vorzuspiegeln.
6.) Ein Räumungsverkauf ist grundsätzlich zulässig, wenn er erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung ist ein Räumungsverkauf insbesondere in 3 Fällen erforderlich, nämlich wegen Umbaumaßnahmen, aufgrund von Notsituationen und wegen vollständiger Geschäftsaufgabe. Eine Umbaumaßnahme i. o. S. liegt nur bei einer wesentlichen Veränderung der baulichen Anlage vor. Eine Notsituation kommt z.B. bei einer Schädigung des Betriebs durch Feuer , Wasser , oder Sturm aber auch bei Schädigungen aufgrund von Demonstrationen oder zivilen Unruhen in Betracht Die vollständige Aufgabe des Geschäftsbetriebs Bezieht sich auf das gesamte Unternehmen , ein Räumungsverkauf kann daher nicht wegen der Aufgabe einer Warengattung durchgeführt werden.
7.) Werbung mit Testergebnissen ist grds. zulässig . Voraussetzung ist jedoch, dass der Test von einem neutralen, unabhängigen und anerkannten Institut in einem sachgerechten Verfahren ( z.B. Test durch die Stiftung Warentest ) durchgeführt wurde und dass das Ergebnis des Tests in der Werbung unter Benennung der Fundstelle genannt wird. Unlauter ist die Werbung mit einem alten Test, der durch einen neuen überholt ist, da der Verbraucher davon ausgeht, dass mit dem aktuellen Testergebnis geworben wird. Unlauterkeit liegt ebenfalls vor, wenn die gewerbliche Leistung überhaupt nicht getestet wurde , die Testergebnisse falsch wiedergegeben werden , der Test wegen einer Produktänderung nicht mehr aktuell ist oder der Test sich nicht auf das beworbene Produkt bezieht. Bei einer Bewertung mit „sehr gut“ ist das isolierte Herausstellen des Testergebnisses ohne zusätzliche Angaben über die Umstände des Tests oder die Anzahl der getesteten Produkte und deren Abschneiden generell zulässig, auch wenn die Note „sehr gut“ mehrmals in dem Test vergeben wurde. Bei einer isolierten Werbung mit dem Testurteil „gut“ ist zu beachten, dass der Verbraucher mit der Werbung mit dem Testurteil „gut“ verbindet, dass das Produkt im Vergleich zu gleichartigen Produkten eine erhöhte Qualität aufweist. Deshalb ist eine isolierte Werbung nur zulässig, wenn die Gesamtumstände des Tests diese erhöhte Qualität auch belegen.
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