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Generalklausel § 3 UWG
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Aufgaben:
1.) Welches sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 UWG?
2.) Definieren Sie den Begriff Unlauterkeit i.S.d. § 3 UWG. Welche Funktion kommt diesem Merkmal im Hinblick auf die sonstigen Normen des ersten Kapitels zu?
3.) Was versteht man unter der Erheblichkeitsschwelle?
4.) Wie stellen Sie fest, ob die Erheblichkeitsschwelle überschritten ist?
5.) Welche Unterscheidung wird bei der Tätigkeit der Presse bezüglich der Wettbewerbsförderungsabsicht getroffen?
Lösungen:
1.) Nach § 1 UWG ist es unzulässig, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vorzunehmen, die gegen die guten Sitten verstoßen.
2.) Die Unlauterkeit ist im UWG nicht definiert. Unlauter sind alle Handlungen, die den anständigen Gepflogenheiten in Handel, Gewerbe, Handwerk oder selbstständiger beruflicher Tätigkeit zuwiderlaufen. Diese Definition wird durch die in §§ 4-7 UWG enthaltenen Beispiele konkretisiert, der vorstehenden allgemeinen Definition kommt daher nur eine Auffangfunktion in den Fällen zu in denen keines dieser Beispiele einschlägig ist.
3.) Unlautere Wettbewerbshandlungen sind nach § 3 UWG nur dann verboten, wenn sie geeignet sind den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu beeinträchtigen. Dieses Erfordernis wird Erheblichkeitsschwelle genannt, durch sie soll die Verfolgung von Bagatellfällen, die keine oder nur geringe Auswirkungen auf die durch das UWG geschützten Personengruppen haben ausgeschlossen werden.
4.) Zur Feststellung ob die Erheblichkeitsschwelle überschritten ist, ist eine Wertung vorzunehmen in die alle Umstände des Einzelfalles einzubeziehen sind. Die pauschale Feststellung der Unlauterkeit der Wettbewerbshandlung reicht dafür nicht aus. . Die innerhalb der Wertung zu berücksichtigenden Aspekte sind insbesondere: Art und Schwere des Verstoßes, die zu erwartenden Auswirkungen auf den Wettbewerb, sowie eine etwaige Beeinträchtigung des in § 1 UWG beschriebenen Zwecks des Gesetzes.
5.) Bei der Tätigkeit der Presse ist zu unterscheiden: Im Anzeigengeschäft wird die Presse mit Wettbewerbsförderungsabsicht tätig. Bei der redaktionellen Tätigkeit handelt die Presse grundsätzlich ohne Wettbewerbsförderungsabsicht. Dies gilt jedenfalls für Beiträge, die sich im Rahmen des Aufgabenbereichs der Presse (sachbezogen berichten / meinungsbildend beeinflussen) halten. Eine objektiv vorhandene Eignung zur Wettbewerbsförderung ist dann lediglich notwendige Begleiterscheinung der Veröffentlichung.
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